Schulanmeldung

Informationen zur Schulanmeldung


 Wann muss mein Kind eingeschult werden?
Alle Kinder,  die vor dem 1. September des folgenden Jahres ihren sechsten Geburtstag haben, sind bei der Grundschule ihres Schulbezirks anzumelden. Kinder, die noch nicht schulpflichtig sind, können angemeldet werden (§10 GschO).
 
Ein Kind ist bei Schulbeginn erst 5 Jahre alt. Kann es in der Schule angemeldet werden?
Ja, im Februar ist die Anmeldung, der genaue Termin steht im Ingelheimer Kurier. Ihr Kind ist ein sogenanntes Kann-Kind 
(§ 12 GschO).
 
Das Kind ist schulpflichtig. Die Eltern wünschen eine Zurückstellung.
Eine Zurückstellung vom Schulbesuch ist in der Regel nur aus gesundheitlichen Gründen möglich (§ 13, § 14). Dies geschieht in Absprache mit den Eltern, der Amtsärztin und der Schulleitung.
 
Kann ein Kind vom laufenden Besuch des 1. Schuljahres zurücktreten?
Nein, ein Schulkind kann nicht in die Kita zurückgehen. Aufgrund der Pflicht zur individuellen Förderung verbleibt das Kind in Klassenstufe 1 (§ 27 GschO).
 
Kann ein Kind ein weiteres Jahr im 1. Schuljahr verbleiben? 
Aus besonderen pädagogischen Gründen kann ein Kind auf Beschluss der Klassenkonferenz im 1. Schuljahr verbleiben. Hierfür kann ein formloser Antrag der Eltern auf freiwilliges Zurücktreten gestellt werden.
Die Begründung erfolgt durch Verbalbeurteilung (§ 45 GschO). Generell soll eine Wiederholung möglichst vermieden werden.
 
Ein noch nicht schulpflichtiges Kind soll im Laufe des 1. Schuljahres eingeschult werden. Ist das möglich?
Das ist eine pädagogische Entscheidung der Schulleitung gemeinsam mit den Eltern, der Kindertagesstätte und nach der Feststellung des Gesundheitsamtes.
 
Wer beantragt eine mögliche sonderpädagogische Überprüfung?
Die Beantragung erfolgt durch die Grundschule, die Eltern werden vorher in einem Gespräch informiert. Vor der Einschulung geschieht dies in Absprache mit der Kindertagesstätte und dem Gesundheitsamt.
 
Können Kinder mit Beeinträchtigungen direkt an einer Förderschule angemeldet werden?
Die Anmeldung sollte an der Grundschule erfolgen. Je nach Beeinträchtigung ist es möglich eine Förderschule mit entsprechendem Förderschwerpunkt oder die nächstgelegene Schwerpunktschule zu wählen. Die Beratung über Integrationsmöglichkeiten findet an der Grundschule statt. Hierzu können Sie einen Termin mit der Schulleitung vereinbaren (§ 10 Abs.1 GschO).
 
Welche Maßnahmen müssen ergriffen werden, wenn nach mehrmaliger Aufforderung ein schulpflichtiges Kind nicht zum Schulbesuch angemeldet wird?
Das Jugendamt wird routinemäßig eingeschaltet (§ 2, § 7 GschO).

Schulanmeldung für das Schuljahr 2024/25


Bitte vereinbaren Sie ab 26.06.23 mit dem Sekretariat einen Termin im folgenden Zeitraum:

Donnerstag 21.09.23 14:00-17:00 Uhr

Freitag         22.09.23 12:00-17:00 Uhr

Montag       25.09.23 14:00-16:00 Uhr


Der eigentliche Termin wird ca. 20 Minuten dauern. Bitte planen Sie ausreichend Zeit ein, es kann immer mal zu Verschiebungen kommen.


Bitte bringen Sie zur Anmeldung folgendes mit:

- das anzumeldende Kind

- Geburtsurkunde des Kindes

- Bescheinigung der Kita

- aktuelle Meldebescheinigung

- Bescheinigung Masernimpfung

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